Insolvenzberatung für Verbraucher
Als Voraussetzung für die Antragstellung im Verfahren der Privatinsolvenz sieht die Insolvenzordnung vor, dass zuvor das sogenannte außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird. Hierbei begleiten wir Sie. Sofern in diesem Verfahren die erforderliche Zustimmung der Gläubiger nicht erreicht wird, kann der Insolvenzantrag gestellt werden. Gleichzeitig stellen wir für Sie den Antrag auf Verfahrenskostenstundung, da in der Regel der Schuldner nicht über ausreichend Mittel für die Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren verfügt. Darüber hinaus stellen wir für Sie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, so dass Sie nach 3 Jahren schuldenfrei sind.
Am 17.12.2020 wurde eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen, wonach die Dauer der Insolvenz für alle Schuldner im Rahmen der Privatinsolvenz auf drei Jahre verkürzt wird. Nach dieser aktuellen Gesetzesänderung ist keine Rückzahlung von 35 % mehr nötig, um die Zeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu verkürzen. Die Regelung zur Verkürzung der Insolvenz gilt für alle Insolvenzanträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt wurden bzw. werden.
Da aktuell viele Privatpersonen aufgrund der Pandemie in eine finanzielle Krise geraten sind, hat der Gesetzgeber beschlossen, diesen einen Neuanfang durch einen schnelleren Schuldenschnitt zu ermöglichen. Daher wurden das Privat- und das Regelinsolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt.
Gemäß der Pfändungstabelle ab 01.07.2021 ist der Pfändungs-Grundfreibetrag von bisher 1.179,99 Euro auf 1.259,99 Euro gestiegen. Sofern Ansprüche von unterhaltsberechtigten Personen bestehen, kann wie bisher der Pfändungsfreibetrag durch Nachweis erhöht werden. Durch den Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass für Schuldner im Falle einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens das Existenzminimum gesichert und eine eventuelle (gesetzliche) Unterhaltspflicht erfüllt werden kann. Jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres wird die Höhe des Pfändungsfreibetrages angepasst. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich rückständige Unterhaltszahlungen, Geldbußen und Geldstrafen, Ordnungs- und Zwangsgelder usw.
Insolvenzberatung für selbständige Unternehmer
Zunächst erfolgt eine Bestandaufnahme und Gegenüberstellung der bestehenden Schulden zu möglicherweise vorhandenen Aktivposten. Es wird geprüft, ob die Möglichkeit der Weiterführung des Unternehmens durch außergerichtliche Einigungen mit den Gläubigern besteht.
Sollte dies nicht der Fall sein, überlegen wir mit Ihnen gemeinsam, ob nicht die Möglichkeit einer Weiterführung des Unternehmens nach Insolvenzeröffnung – eventuell auch nur in Teilbereichen – besteht. Wir beraten Sie zielorientiert, um Ihnen die möglichen Zukunftsperspektiven aufzuzeigen, da eine Insolvenz nicht das Ende bedeuten muss, sondern vielmehr der Anfang für ein sorgenfreieres Leben darstellen kann.
Sofern im Einzelfall eine Einigung mit allen Gläubigern nicht gelingt, begleiten wir Sie selbstverständlich bei sämtlichen erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Schritten, die zur Erlangung der Restschuldbefreiung in 3 Jahren erforderlich sind.
Am 17.12.2020 wurde eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen, wonach die Dauer der Insolvenz für alle Selbständigen im Rahmen der Unternehmerinsolvenz auf drei Jahre verkürzt wird. Nach dieser aktuellen Gesetzesänderung ist keine Rückzahlung von 35 % mehr nötig, um die Zeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu verkürzen. Die Regelung zur Verkürzung der Insolvenz gilt für alle Insolvenzanträge, die ab dem 01.10.2020 gestellt wurden bzw. werden.
Da aktuell viele Selbständige aufgrund der Pandemie in eine finanzielle Krise geraten sind, hat der Gesetzgeber beschlossen, diesen einen Neuanfang durch einen schnelleren Schuldenschnitt zu ermöglichen. Daher wurden das Privat- und das Regelinsolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt.
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